Alle diejenigen Unternehmer, die durch ihre Nachunternehmer Gewährleistungsbürgschaften in der Hand halten, sollten überprüfen, ob die Ansprüche aus diesen Bürgschaften zum Ende des Jahres 2024 verjähren können. Dies kann dann der Fall sein, wenn vor dem 1. Januar 2021 Mängelansprüche gegenüber einem Nachunternehmer geltend gemacht wurden, die bis zum heutigen Tage nicht weiterverfolgt wurden und die mit einer Bürgschaft besichert sind.
Der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht dann, wenn gegenüber dem betroffenen Unternehmer Mängel gerügt wurden. Dann beginnt der Lauf der Verjährung am Ende des Jahres, in dem die Mängelrüge lag. Dies bedeutet, dass für Mängel, die im Jahr 2021 gerügt wurden, Ansprüche aus den überreichten Bürgschaften zum 31. Dezember 2024 verjähren. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewährleistungsansprüche als solche davon selbstverständlich nicht betroffen sind.
Wir möchten Sie insofern bitten, die Ihnen ausgehändigten Bürgschaften dahingehend zu überprüfen, ob im Jahr 2021 Mangelrügen ausgesprochen wurden, die bis heute nicht verfolgt wurden und insofern die Ansprüche aus Gewährleistungsbürgschaften dahingehend verjähren können.
Sollte tatsächlich ein solcher Fall vorliegen, ist das bürgschaftsgebende Institut zur Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung aufzufordern und sollte diese nicht abgegeben werden, ein Mahnbescheid zu erwirken.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Telefon: 069 / 958 09-350
E-Mail: amberg@bgvht.de