
Der G-BA hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dauerhaft die telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.
Der Beschlusstext mit den Regelungsdetails wird in Kürze unter folgendem Link veröffentlicht: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie | Beschlüsse.
Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung ist nun in engen Grenzen möglich. Es gelten folgende Anforderungen:
- Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
- Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patienten
- Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
- Ausstellung nur für einen Zeitraum maximal von 5 Tagen
- Ausschluss von Folgebescheinigungen
Der Prozess wurde von den Arbeitgeberverbänden kritisch begleitet. In Bezug auf das laufende Verfahren zur telefonischen Krankschreibung konnten von der BDA ein Stellungnahmerecht und eine mündliche Anhörung im entsprechenden Unterausschuss erreicht werden. Die Bedenken der Arbeitgeber in Bezug auf die telefonische Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit konnte insoweit deutlich gemacht werden.
Bewertung
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung war ein Ausnahmeinstrument für die Pandemiesituation. Aus Sicht der Arbeitgeber sollte daher bei Wegfall der Pandemiesituation die Ausnahmeregelung auch nicht fortgeführt oder gar ausgeweitet werden. Gerade auch, da die Erfahrungen von Unternehmen und Ärztekammern gezeigt haben, dass es in der Pandemiesituation zu unrechtmäßigen Angeboten von telefonisch ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kam. Trotz dieser Bedenken hat der Gesetzgeber mit einem Änderungsantrag im Rahmen des ALB-VVG durch Änderung des § 92 Abs. 4a den G-BA verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten in der AU-Richtlinie Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese zu treffen.
Es wurde seitens der Arbeitgeber auch darauf hingewiesen, wenn trotz berechtigter Bedenken eine Regelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getroffen werden sollte, dass eine telefonische Feststellung nur in engen Grenzen erfolgen darf. Diese Grenzen sind in der AU-RL weitgehend übernommen worden. Darüber hinaus müsse bei einer dauerhaften Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gleichzeitig eine Lösung geschaffen werden, nach der Krankenkassen und Arbeitgeber aus der Bescheinigung (bzw. aus dem Datensatz der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ersehen können, aufgrund welcher Art von Untersuchung die Bescheinigung ausgestellt wurde. Dies halten wir auch deshalb für geboten, damit die Möglichkeit der Ausstellung telefonischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wissenschaftlich evaluiert werden kann. Es ist bedauerlich, dass mit der Begründung des Bestehens von datenschutzrechtlichen Bedenken, diese Forderung nicht umgesetzt wurde und nun weiterhin aufgrund des mangelnden Kennzeichens und der damit verbundenen mangelnden Datenlage keine Evaluationen des Verfahrens der telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeiten möglich ist.
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