Die Bundesagentur für Arbeit passt Verfahren bei Anträgen auf Ferienbeschäftigung ausländischer Studierender an.
Seit dem 23. September werden Vermittlungsbestätigungen nach § 14 Abs. 2 BeschV („Ferienbeschäftigung ausländischer Studierender“) wieder unabhängig von den bestehenden pandemiebedingten Reisebeschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Jeder Vermittlungsbestätigung wird zudem ein zusätzliches Anschreiben an den Arbeitgeber beigefügt, in dem in allgemeiner Form über die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen informiert wird. Das bisherige Verfahren, bei dem die Bundesagentur für Arbeit Anträge auf Bestätigung einer Vermittlung nach § 14 Abs. 2 BeschV auf Veranlassung der Bundesregierung bis auf Weiteres nur noch unter der Voraussetzung bearbeitet, dass für die betreffende Person keine (pandemiebedingten) Einreisebeschränkungen vorliegen, wird nicht weiter praktiziert.
Die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen bleiben durch eine erteilte Vermittlungsbestätigung unberührt. Die Vermittlungsbestätigung führt folglich nicht zu einem Anspruch zur Einreise nach Deutschland. Derzeit ist eine Einreise zu Erwerbszwecken im Wesentlichen dann möglich, wenn die Person entweder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der auf der sog. Positivliste steht, die Person vollständig geimpft ist oder eine „zwingende Notwendigkeit der Einreise“ gegeben ist (z. B. bei ausländischen Fachkräften), vgl https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/faq-liste-IV.html
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