
Ab dem 1. Januar 2025 können im Rahmen des § 6 EFZG neben dem Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten Zuschlagssätze von rund 58,93 % in den alten Bundesländern bzw. von rund 50,12 % in den neuen Bundesländern geltend gemacht werden.
Wird eine Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers durch einen Dritten verschuldet und kann der Arbeitnehmer diesbezüglich einen Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (§ 6 Abs. 1 EFZG). Die aktualisierten Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten, die im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung geltend gemacht werden können, wurden aufgrund der seit 1. Januar 2025 zugrunde zu legenden Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge neu berechnet.
Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2025 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von
58,93 % in den alten Bundesländern bzw. von
50,12 % in den neuen Bundesländern
geltend gemacht werden.
Bei dieser Berechnung wurde für die alten Bundesländer angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öffnungsklausel in voller Höhe gezahlt wird. Wird dagegen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindestbetrag von 780,00 € als 13. Monatseinkommen gezahlt, vermindert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern insgesamt auf 50,33 %.
Die Einzelheiten der Berechnungen bitten wir, der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zugrunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf Folgendes hin:
Es wurde – wie in den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB – davon ausgegangen, dass 4 von 16 witterungsbedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Die nach § 6 EFZG erstattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstattungsfähigen Lohnzusatzkosten mit Hilfe des als Anlage beigefügten Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden.
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