Image
21.01.2025
Arbeitsrecht

Entgeltfortzahlung – Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EFZG

Ab dem 1. Januar 2025 können im Rahmen des § 6 EFZG neben dem Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten Zuschlagssätze von rund 58,93 % in den alten Bundesländern bzw. von rund 50,12 % in den neuen Bundesländern geltend gemacht werden.

Wird eine Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers durch einen Dritten verschuldet und kann der Arbeitnehmer diesbezüglich einen Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (§ 6 Abs. 1 EFZG). Die aktualisierten Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten, die im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung geltend gemacht werden können, wurden aufgrund der seit 1. Januar 2025 zugrunde zu legenden Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge neu berechnet.

Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2025 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von

58,93 % in den alten Bundesländern bzw. von

50,12 % in den neuen Bundesländern

geltend gemacht werden.

Bei dieser Berechnung wurde für die alten Bundesländer angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öffnungsklausel in voller Höhe gezahlt wird. Wird dagegen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindestbetrag von 780,00 € als 13. Monatseinkommen gezahlt, vermindert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern insgesamt auf 50,33 %.

Die Einzelheiten der Berechnungen bitten wir, der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zugrunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf Folgendes hin:

Es wurde – wie in den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB – davon ausgegangen, dass 4 von 16 witterungsbedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Die nach § 6 EFZG erstattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstattungsfähigen Lohnzusatzkosten mit Hilfe des als Anlage beigefügten Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden.

Dieser Download ist nur für eingeloggte Mitglieder verfügbar.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

Ähnliche Beiträge

31.08.2026
Startseite

Juniorentagung 2026

Programm Freitag, 30.10.2026: Ab 09:00 Uhr: Begrüßungskaffee 09:30 Uhr: Begrüßung (Dipl.-Ing. André Weber – Vorsitzender des Juniorenkreises) Grußwort …
26.08.2026
Pressemitteilungen

Unser Gastbeitrag in der Fuldaer Zeitung: Warum bauen zurzeit nicht bezahlbar ist (25. August 2025)

Präsident Thomas Reimann über die Kostenentwicklung in der Bauwirtschaft Die Bauwirtschaft ist abhängig von funktionierenden Lieferketten, schon kleine …
20.08.2026
Pressemitteilungen

Baugenehmigungen in Hessen steigen leicht

Baugewerbe sieht keine nachhaltige Erholung Die heute vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Baugenehmigungszahlen für das erste Halbjahr 2026 …
19.08.2026
Arbeitsrecht

Gesetzliche Schlechtwetterregelung – Winterbeschäftigungsumlage bleibt auch 2027 auf abgesenktem Niveau

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass der gemeinsamen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes entsprochen wird,
11.08.2026
Arbeitsrecht

Hitze gefährdet die Gesundheit von Beschäftigten am Bau. Praxishilfen und Förderangebote der BG BAU

Hitze und UV-Strahlung erhöhen für Beschäftigte, die im Freien arbeiten, das Risiko für Erkrankungen und Arbeitsunfälle. Die Berufsgenossenschaft
03.08.2026
Arbeitsrecht

Arbeitsschutz. Initiative der BG BAU zum Ausbildungsstart 2026

Die BG BAU startet anlässlich des bevorstehenden Ausbildungsbeginns eine Initiative, um Auszubildende bereits von Anfang an für Sicherheit