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15.01.2024
Arbeitsrecht

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EFZG

Beruht die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf dem Verschulden eines Dritten und kann der Arbeitnehmer diesbezüglich einen Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (§ 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Die aktualisierten Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten, die im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung geltend gemacht werden können, wurden aufgrund der seit 1. Januar 2024 zugrunde zu legenden Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge neu berechnet.

Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2024 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von

  • 58,18 % in den alten Bundesländern bzw. von
  • 49,44 % in den neuen Bundesländern

geltend gemacht werden.

Bei dieser Berechnung wurde für die alten Bundesländer angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öffnungsklausel in voller Höhe gezahlt wird. Wird dagegen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindestbetrag von 780,00 € als 13. Monatseinkommen gezahlt, vermindert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern insgesamt auf 49,91 %. Für Mitgliedsbetriebe des VbU Hessen e.V. ergeben sich abweichende Regelungen aus dem TV zum 13. MOE.

Die Einzelheiten der Berechnungen bitten wir, der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zugrunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf Folgendes hin:

Es wurde – wie in den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB – davon ausgegangen, dass 4 von 16 witterungsbedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Die nach § 6 EFZG erstattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstattungsfähigen Lohnzusatzkosten mit Hilfe des als Anlage beigefügten Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden.

Entgeltfortzahlung_Dritthaftung_Erstattungsanspruch_nach_6_EFZG

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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