In der Regel werden die Gerätekosten kalkulatorisch über den Gemeinkostenzuschlag abgedeckt. Dieser enthält die notwendigen Abschreibungen, Reparaturkosten etc. Für große Maschinen, teure Spezialgeräte oder LKW werden dagegen oft Verrechnungssätze ermittelt, die für den Einsatz des Gerätes auf der Baustelle gelten. Wichtig ist, dass es dabei nicht zu einer Doppelabrechnung derselben Gerätekosten – über den AGK-Zuschlag und über den Geräteverrechnungssatz – kommt.
Beispielhaft wird im beigefügten Berechnungsschema „Geräteverrechnungssatz“ die Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes für einen Schnellmontagekran dargestellt, siehe Anhang.
Der Geräteverrechnungssatz wird durch folgende Parameter bestimmt:
Die in der Baugeräteliste (BGL 2020) angegebenen Nutzungsjahre beschreiben die Zeitspanne, in der das Gerät erfahrungsgemäß wirtschaftlich und mit technischem Erfolg einsetzbar ist. Die Zahl der Nutzungsjahre orientiert sich in der BGL an der Nutzungsdauer gemäß den amtlichen steuerlichen AfA-Tabellen.
Aus langer baubetrieblicher Erfahrung weicht die BGL bei einigen Geräten in der Angabe von Vorhaltemonaten von der steuerlich bestimmten Nutzungsdauer ab. Die Vorhaltemonate sind in der Baupraxis ermittelte Erfahrungswerte für erzielte wirtschaftliche Gesamteinsatzdauern. Sie werden in der BGL 2020 nach Monaten in Von-Bis-Werten angegeben. Die Vorhaltemonate gelten unter der Voraussetzung einer mittelschweren Belastung bei Einschichtbetrieb und einer sachgemäßen Wartung und Pflege.
Bei der Berechnung der monatlichen Abschreibung und Verzinsung wird in der BGL von einem mittleren Neuwert, linearer Abschreibung und einfacher Zinsrechnung mit einem kalkulatorischen Zinssatz ausgegangen.
Die BGL gibt darüber hinaus die Reparaturkosten im Durchschnitt über die gesamte Nutzungsdauer an, und zwar sowohl in Prozent des mittleren Neuwertes als auch in realen Euro-Beträgen, jeweils bezogen auf die Vorhaltemonate. In der BGL 2020 ist der in früheren Ausgaben enthaltene Hinweis, dass sich der monatliche Reparaturkosten-Betrag in 60 % Lohnanteil und 40 % für Ersatzteile aufteilt und dass für die fehlenden lohngebundenen Kosten des Technikers ein zusätzlicher Aufschlag auf die Reparaturkostenpauschale berechnet werden solle, ersatzlos entfallen; Rückfragen bei den Autoren der BGL legen die Vermutung nahe, dass es sich um eine Vereinfachung handeln soll. Mit der Reparaturkostenpauschale von 2,1 % seien alle Kostenbestandteile der Reparaturkosten abgedeckt, auch die Personalkosten. Wir haben daher die Position 4) „lohngebundene Kosten“ im beiliegenden Schema ebenfalls gestrichen.
Wie eingangs erwähnt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Kosten des Bauhofs und eines dort beschäftigten Technikers in den Zuschlag für Allgemeine Kosten aufzunehmen. Auf jeden Fall sollten die in der Berechnung des Geräteverrechnungssatzes gemachten Annahmen betriebsindividuell (anhand der eigenen Kostenrechnung) überprüft werden.
Wartung und Pflege inkl. Ersatz von Verschleißteilen sind in den Reparaturkosten nicht enthalten. Diese Aufgaben obliegen dem Bedienungspersonal.
Die Kosten für die Gerätebedienung können über den Stundenlohn des Maschinenführers (Lohngruppe 3) bestimmt werden. Hinzu kommen 5 % Zeitaufschlag für Wartung und Pflege des Gerätes. Der gesamte Lohnaufwand für Bedienung, Wartung und Pflege (105 % des Stundenlohnes) wird mit den lohngebundenen Kosten (aktuell 86,5 %) beaufschlagt. Schließlich werden anteilige Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn aufgeschlagen.
Die BGL 2020 geht von einer Preisbasis 2020 = 100 aus. Das heißt, sie gibt an, zu welchen Kosten das Gerät im Jahr 2020 hätte angeschafft werden können (mittlerer Neuwert ohne Umsatzsteuer). Bei der Bestimmung der Verrechnungssätze für Baumaschinen muss die Entwicklung der Baumaschinenpreise berücksichtigt werden, um einen aktuellen Wert für die Anschaffungskosten zu bestimmen.
Die Entwicklung der Anschaffungskosten wird amtlich ermittelt und mit dem „Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte“ (GP09-28) des Statistischen Bundesamtes bekannt gegeben. Dieser Erzeugerpreisindex arbeitet allerdings mit der Preisbasis 2015 = 100. Der Mittlere Neuwert 2020 (114.500 Euro) muss daher zunächst auf die Preisbasis von 2015 zurückgerechnet werden (107.612,78 Euro), um dann mit dem Preisindex 127,10 % von 2015 auf 2023 fortgeschrieben zu werden (136.775,85 Euro). Würde man diese Indizierung unterlassen, so würden durch Weiterberechnung der Geräteeinsatzkosten über die Nutzungsdauer nur die Anschaffungskosten zu Preisen des Jahres 2015 erwirtschaftet werden und nicht die aktuellen Wiederbeschaffungskosten.
Der resultierende Geräteverrechnungssatz muss mit der Vorhaltezeit multipliziert werden, um die erforderliche Vergütung für die Vorhaltung des Gerätes zu bestimmen. Dabei ist die Vorhaltezeit diejenige Zeitspanne, in der ein Gerät einer Baustelle zur Verfügung steht und in der es anderweitig nicht eingesetzt werden kann. Die Vorhaltezeit umfasst die Zeiten für An- und Abtransport, für den Auf- und Abbau, die Einsatzzeiten, Stillliegezeiten, Zeiten für Wartung und Pflege sowie Reparaturen, soweit diese auf der Baustelle durchgeführt werden.
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