Der ZDB hat Praxishinweise zum Umgang mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Bauunternehmen erstellt.
Zwar werden seit dem 1. Januar 2024 direkt nur Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 inländischen Arbeitnehmern und einem unternehmerischen Bezug zum Inland (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.) zur Beachtung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten verpflichtet.
Kleine und mittlere Bauunternehmen werden somit nicht direkt vom Gesetz erfasst. Aber über ihre Vertragsbeziehungen werden sie dennoch mit dem LkSG konfrontiert sein, da ihre Auftraggeber, die selbst oder per Gesetz zur Erfüllung des LkSG verpflichtet sind, sie vertraglich zur Einhaltung des LkSG verpflichten.
Das Merkblatt Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Praxishinweise für Bauunternehmen soll kleinen und mittleren Bauunternehmen als erste Orientierung zu diesem Thema dienen.
ZDB_Praxishinweise_Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_Stand_Dez_2023
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