Der ZDB weist auf tarifvertragliche Besonderheiten bei Angaben in Ausbildungsverträgen im Baugewerbe hin.
Zum 1. August 2022 trat das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie in Kraft.
Mit diesem Gesetz wurde einerseits der Katalog der wesentlichen Arbeitsbedingungen erweitert, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nachzuweisen hat. Darüber hinaus wurden auch erforderliche Angaben über den Inhalt des Berufsausbildungsvertrages in § 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ergänzt.
Für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist die Verwendung bestimmter Vertragsmuster nicht vorgeschrieben. In der Regel stellen die Handwerkskammern den Ausbildungsbetrieben aber eigene, zunehmend digitalisierte Ausbildungsvertragsformulare zur Verfügung. Die Ausbildungsverträge werden jedoch bei Vorlage zur Eintragung in die Lehrlingsrolle auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und – soweit bekannt – auch auf Einhaltung einschlägiger Tarifverträge geprüft.
Dabei haben Betriebe, die Lehrlinge in einem anerkannten Bauberuf ausbilden, aufgrund allgemeinverbindlicher tariflicher Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrages für die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) gegenüber dem Gesetz abweichende Regelungen zu beachten.
Die gegenüber allgemeinen gesetzlichen Vorgaben abweichenden tariflichen Regelungen betreffen:
- die Angabe der Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BBiG),
- die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 BBiG)
- die Höhe der Vergütung (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 BBiG),
- die Vergütung oder den Ausgleich von Überstunden (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 BBiG),
- die Dauer des Urlaubs (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 BBiG) sowie
- die Aufnahme eines allgemeinen Hinweises auf Tarifverträge (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 BBiG).
Die nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Vertragsniederschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Die tarifvertraglichen Besonderheiten haben wir daher in einem Hinweisblatt (Anlage) zusammengefasst und erläutert.
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