
Die Neufassung der Garagenverordnung ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Die Neufassung der Garagenverordnung erfolgte auf der Grundlage der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Muster-Garagenverordnung – M-GarVO) in der Fassung vom 14. Juli 2022.
Die Garagenverordnung wurde neu strukturiert und enthält nun einige wesentliche Änderungen, wie z. B. den Systemwechsel von „Rauchabschnitten“ zu „Brandabschnitten“. Weiterhin enthält sie neue Regelungen für Objektfunkanlagen, für Sicherheitsstromversorgungsanlagen sowie für Einbauten und technische Anlagen und Klarstellungen zur besseren Verständlichkeit und leichteren bzw. einheitlichen Rechtsanwendung.
Entsprechend § 2 (19) GaV gilt:
(10) Auf tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile von Garagen sind die Anforderungen der Hessischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Erleichterungen und Anforderungen […] gelten nicht.
Wichtig: Entsprechend HBO, § 30 müssen die Wände in Gebäudeklasse 5 „feuerbeständig“ (also F90) sein.
Im Interesse der Bauherrschaften und der am Bau Beteiligten, insbesondere damit Planungsleistungen auf der Grundlage der bisherigen Garagenverordnung nicht überarbeitet werden müssen, regelt § 25 Abs. 2 GaV, dass für Verfahren, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 22. Mai 2024 eingeleitet werden, auf Antrag verlangen kann, dass das bisher geltende Recht zur Anwendung kommt.
Auf der Seite des Wirtschaftsministeriums finden sich:
- Neufassung der Garagenverordnung (GaV). 22. Mai 2024
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-GaVHE2024rahmen - Synopse Garagenverordnung (GaV), Mai 2024
https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2024-06/synopse_gav_stand_mai_2024.pdf - Begründung zu Garagenverordnung (GaV) vom 13. Mai 2024
