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16.01.2025
Wirtschaft

Passivierung des rückständigen Urlaubs und der Arbeitszeitguthaben aus 2024

Im Zusammenhang mit den Jahresabschlussarbeiten ist regelmäßig der Rückstellungsbedarf für nicht realisierte Urlaubsansprüche zu ermitteln. Bei der Bestimmung der Höhe sind Beträge für:

A. angestellte Arbeitnehmer,

B. gewerbliche Arbeitnehmer sowie

C. Arbeitszeitguthaben

zu berücksichtigen.

A. Angestellte Arbeitnehmer

Für am Bilanzstichtag noch ausstehenden Urlaub der angestellten Arbeitnehmer ist nach HGB auf der Passivseite der Bilanz eine Rückstellung auszuweisen. Diese Rückstellung setzt sich zusammen aus

a) dem Urlaubsentgelt,
b) dem zusätzlichen Urlaubsgeld und
c) dem Arbeitgeberanteil am Sozialaufwand auf a) und b).

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Angestellten in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (§ 10 (5) RTV für Angestellte und Poliere). Für die Urlaubsrückstellung nach HGB ist das Jahresgesamtbrutto des abgelaufenen Jahres der Ausgangspunkt. Darüber hinaus sind geplante Lohn- und Gehaltserhöhungen, die bei der Inanspruchnahme des Urlaubs im Folgejahr zum Tragen kommen, zu berücksichtigen. Tariflich bedingte Lohnerhöhungen, wie sie zum 1. April 2025 anstehen, auch erfahrungsgemäß erwartete aus bevorstehenden Tarifabschlüssen, können pauschal (über den erwarteten Prozentsatz) für alle Betroffenen aufgeschlagen werden. Bitte beachten Sie, dass dies nur für die Urlaubsrückstellung nach HGB gilt: Bei der Urlaubsrückstellung nach Steuerrecht sind Lohn- oder Gehaltserhöhungen nicht miteinzubeziehen. Ein weiterer Unterschied in der Berechnung ergibt sich bei der Zahl der jährlich anzusetzenden Arbeitstage. Im Ergebnis ist die Urlaubsrückstellung nach HGB im Normalfall höher als die nach Steuerrecht zulässige Rückstellung. Fragen Sie zu den Details der Berechnung bitte Ihren Steuerberater.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist für die Rückstellungsbildung nur zu berücksichtigen, wenn es nicht unterjährig bereits gezahlt wurde (§ 10 (6.5.) RTV für Angestellte und Poliere).

Der Ermittlung des Sozialaufwands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 kann untenstehendes Schema zugrunde gelegt werden, das (gemäß HGB) die aktuellen in 2025 geltenden Beitragssätze berücksichtigt. In die Rückstellungen des Sozialaufwands sind auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern, die zusätzlich die Umlage U1 (Entgeltfortzahlungsumlage) an die Krankenkasse entrichten, müssen den dafür anfallenden Beitrag im Schema ergänzen:

Sozialaufwand Angestellte   Alte Bundesländer v. H. Neue Bundesländer v.H.
I. Arbeitgeberanteile zur gesetzl. Sozialversicherung
1. AG-Anteil zur Krankenversicherung 8,550 8,550
U1-Umlage
U2-Umlage
ggf.
0,700
ggf.
0,700
2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 1,800 1,800
3. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,300 9,300
4. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,300 1,300
II. Beitrag Berufsgenossenschaft (Gef.kl. 0,54) inkl. AMD 0,551 0,551
III. Insolvenzgeldumlage 0,150 0,150
Gesamter Sozialaufwand 22,351 22,351

 

Der Sozialaufwand für rückständigen Urlaub der angestellten Arbeitnehmer ist entsprechend der vorstehenden Berechnung mit 22,4 % (gerundet) auf die rückständigen Urlaubsvergütungen zu bilden. Die Rückstellung bemisst sich somit wie folgt: Rückstellung = a) + b) + c) = (Urlaubsentgelt + zusätzliches Urlaubsgeld) x 1,224

Die Beitragsaufwendungen zur Berufsgenossenschaft belaufen sich nur bei Angestellten ohne jegliche Baustellenbesuche auf 0,551 % (Gefahrenklasse 0,54). Für Angestellte mit Baustellenbesuchen wird die Belastung nach dem Tarif für den Hochbau fällig (Tarifstelle 100: Gefahrenklasse 11,84). Der Beitrag beträgt dann für Angestellte mit Baustellenbesuchen – wie für gewerbliche Arbeitnehmer – 5,342 %. Handelt es sich um Angestellte von Zimmereibetrieben, so liegt der Beitrag deutlich höher als in Hochbaubetrieben, denn Zimmereibetriebe sind der Gefahrenklasse 14,59 zuzuordnen (Tarifstelle 110). Damit liegt der BG-Beitrag bei Angestellten in Zimmereibetrieben, die auch Baustellen besuchen, bei 6,508 %.

Die neuen Vorschuss-Beitragsfüße 2025 gibt die Berufsgenossenschaft erst im Mai 2025 bekannt. Daher wurde hier mit den Vorschusssätzen (Gefahrenklasse x Beitragsfuß) vom Mai 2024 gerechnet.

Generell sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten: Sobald bei einem Mitarbeiter die Beitragsbemessungsgrenzen erreicht sind, fallen keine weiteren SV-Beiträge mehr an.

Hinweis: Bei der Bemessung der rückständigen Urlaubsvergütung ist zu prüfen, ob Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

B. Gewerbliche Arbeitnehmer

Die Arbeitgeber leisten für die Urlaubsvergütung der gewerblichen Arbeitnehmer (Urlaubsentgelt zzgl. zusätzliches Urlaubsgeld) auf der Basis der Lohnabrechnung monatliche Beiträge an die ULAK/ZVK. Wenn der Urlaub dann tatsächlich anfällt, zahlt die ULAK/ZVK aus diesen Beiträgen die Urlaubsvergütung für die Arbeitnehmer. Für am Bilanzstichtag rückständigen Urlaub der gewerblichen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber daher keinen Anspruch auf Urlaubsvergütung abgrenzen. Der Aufwand ist durch die Monatsbeiträge an die ULAK/ZVK unterjährig bereits angefallen.

Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auf die Urlaubsvergütungen sind allerdings auch hier vom Arbeitgeber zu zahlen, werden aber erst bei Inanspruchnahme des rückständigen Urlaubes im Folgejahr aufwandswirksam. Daher ist dieser Aufwand im abgelaufenen Geschäftsjahr zu passivieren.

Da die Urlaubsvergütungen zum Bruttolohn gehören, der die Bemessungsgrundlage für

  • den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
  • die Beiträge zur Berufsgenossenschaft,
  • die Winterbeschäftigungsumlage

bildet, sind die entsprechenden Beiträge auch bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen.

Der Ermittlung des Sozialaufwands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 kann folgendes Schema zugrunde gelegt werden:

Sozialaufwand gewerblicher
Arbeitnehmer
  Alte Bundesländer v. H. Neue Bundesländer v.H.
I. Arbeitgeberanteile zur gesetzl. Sozialversicherung
1. AG-Anteil zur Krankenversicherung 8,550 8,550
U1-Umlage
U2-Umlage
ggf.
0,700
ggf.
0,700
2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 1,800 1,800
3. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,300 9,300
4. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,300 1,300
II. Beitrag Berufsgenossenschaft (Gef.kl. 11,84) inkl. AMD 5,342 5,342
III. Insolvenzgeldumlage 0,150 0,150
IV. Beitrag an die Sozialkassen des Baugewerbes 20,500 18,700
V. Winterbeschäftigungsumlage 1,200 1,200
Gesamter Sozialaufwand 48,842 47,042

 

Der Sozialaufwand für rückständigen Urlaub der gewerblichen Arbeitnehmer ist entsprechend der vorstehenden Berechnung mit 48,84 % (NBL 47,04%) der rückständigen Urlaubsvergütung zu bilden. Wie oben erläutert besteht die Rückstellung bei gewerblichen Arbeitnehmern nur aus dem Sozialaufwand, weil die Urlaubsvergütung selbst von der ULAK/ZVK gezahlt wird. Die Rückstellung bemisst sich somit wie folgt:

Rückstellung = (Urlaubsentgelt + zusätzliches Urlaubsgeld) x 0,4884 in den alten Bundesländern bzw. (Urlaubsentgelt + zusätzliches Urlaubsgeld) x 0,4704 in den neuen Bundesländern.

Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft in Höhe von 5,342 % (siehe II.) ist anhand der Gefahrenklasse 11,84 berechnet. Für die Zimmerer gilt abweichend die Gefahrenklasse 14,59. Unter Berücksichtigung der höheren Gefahrenklasse ergibt sich für die Zimmerer demnach ein BG-Beitrag von 6,508%.

Generell sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten: Sobald bei einem Mitarbeiter die Beitragsbemessungsgrenzen erreicht sind, fallen keine weiteren SV-Beiträge mehr an.

C. Arbeitszeitguthaben

Für am Bilanzstichtag bestehende Vergütungsansprüche aus Arbeitszeitguthaben von gewerblichen oder angestellten Arbeitnehmern ist in der Bilanz ebenfalls eine Verbindlichkeit auszuweisen. Sie errechnet sich aus den individuellen Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer (inkl. erwarteter Lohnerhöhungen) und dem darauf zu beziehenden Sozialaufwand. Dieser ist nach den Schemata oben zu bestimmen.

Zu beachten ist, dass bei Nutzung des Monatslohnmodells (BRTV §3 (1.4)) in einigen Lohnabrechnungsprogrammen der Entgeltanspruch aus Flexstunden bereits aufwandsseitig mit dem Ansparen abgegrenzt wird. In diesen Fällen ist nur noch der Sozialaufwand in die Rückstellungen einzubeziehen.

Ihr Ansprechpartner

Markus Geiser

Betriebswirtschaft

Telefon: 069 / 958 09-170
E-Mail: geiser@bgvht.de

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