
Nach § 3 Nr. 1.1. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Sie ist nach Sommerarbeitszeit (Apr. – Nov.) mit wöchentlich 41 Stunden und Winterarbeitszeit (Dez.+ Jan. – Mär.) mit wöchentlich 38 Stunden differenziert.
Für Betriebe, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.4 BRTV (Arbeitszeitflexibilisierung) vereinbart wurde, haben wir die gespaltene Wochenarbeitszeit aufgelistet.
Winterarbeitszeit:
38 Stunden in den Monaten Januar bis März und Dezember
(werktägliche Arbeitszeit: Mo – Do = 8 Stunden, Fr = 6 Stunden)
Sommerarbeitszeit:
41 Stunden in den Monaten April bis November
(werktägliche Arbeitszeit: Mo – Do = 8,5 Stunden, Fr = 7 Stunden).
Das sich ergebende tarifliche Arbeitszeitvolumen (einschließlich der Wochenfeiertage) für die einzelnen Kalendermonate des Jahres 2024 kann der als Anlage eigefügten Übersicht entnommen werden.
[download id=“23472″]Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
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