
Die Obergrenzen für die Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung haben sich im Kalenderjahr 2022 geändert. Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung gesetzlich begrenzt ist.
Gemäß § 3 Nr. 63 EStG sind Altersvorsorgebeiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds lohnsteuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (alte Bundesländer) nicht übersteigen. Der sozialversicherungsrechtliche Höchstbetrag verbleibt hingegen bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (alte Bundesländer).
Die Obergrenzen für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit liegen im Kalenderjahr 2022 unter Zugrundelegung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bundesweit bei
a) Lohnsteuer:
8,0 % von | 7.050,00 Euro | = | 564,00 Euro | monatlich |
8,0 % von | 84.600,00 Euro | = | 6.768,00 Euro | jährlich |
b) Sozialversicherung:
4,0 % von | 7.050,00 Euro | = | 282,00 Euro | monatlich |
4,0 % von | 84.600,00 Euro | = | 3.384,00 Euro | jährlich |
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer diese Obergrenzen für eine Entgeltumwandlung nur insoweit nutzen kann, als sie nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft worden sind.
Tarifgebiet West:
In Betrieben mit Sitz in den alten Bundesländern kann vom Arbeitnehmer neben der Mindesteigenleistung von 9,20 € im Monat freiwillig eine höhere monatliche Eigenleistung erbracht werden. Der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) sieht hierzu eine entsprechende Öffnungsklausel vor, die auch einen Rechtsanspruch dieser Arbeitnehmer auf eine höhere Eigenleistung formuliert. Die tarifliche Obergrenze für eine solche höhere Eigenleistung entspricht dabei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (§ 2 Abs. 5 Satz 1 TV TZR). Diese tarifliche Obergrenze wird in dem vorliegenden Beispiel zugrunde gelegt.
Hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigenden Beiträge in diesen Betrieben ist zu beachten, dass zunächst der im Jahr 2022 geltende Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) für die Rentenbeihilfe bzw. die neue Tarifrente Bau in Höhe von 3,2 % der Bruttolohnsumme auf diese Obergrenze anzurechnen ist. Weiterhin ist auch der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 30,68 Euro nach dem TV TZR vorrangig auf diese steuer- und beitragsfreie Obergrenzen anzurechnen. Nur der dann noch verbleibende Restbetrag stellt die höchstmögliche steuer- und sozialversicherungsfreie Eigenleistung des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung dar.
Beispiel (gewerblicher Arbeitnehmer/West):
Unter Berücksichtigung des ZVK-Beitrags von 3,2 % könnten somit beispielsweise in den alten Bundesländern bei einem monatlichen tariflichen Bruttolohn des Arbeitnehmers in Höhe von 3.000 Euro die betrieblichen Altersvorsorgeleistungen wie folgt um eine Eigenleistung des Arbeitnehmers (Entgeltumwandlung) aufgestockt werden, ohne dass die tarifvertragliche Obergrenze überschritten wird:
Sozialversicherung/Lohnsteuer | ||
monatlich | jährlich | |
Obergrenze | 282,00 Euro | 3.384,00 Euro |
./. ZVK (AG-Anteil) | 96,00 Euro* | 1.152,00 Euro |
./. TZR (AG-Anteil) | 30,68 Euro | 368,16 Euro |
maximale weitere Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers** |
155,32 Euro | 1.863,84 Euro |
* (3.000 Euro x 3,2 % = 96,00 Euro bei gewerblichen Arbeitnehmern)
** einschließlich des Arbeitnehmeranteils von 9,20 Euro nach § 2 Abs. 1 TV TZR
Tarifgebiet Ost:
Für die Baubetriebe in den neuen Bundesländern gilt der TV TZR nicht, d. h., die Bauarbeitnehmer in den neuen Bundesländern haben keinen tarifvertraglichen Rechtsanspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag zur Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer von Baubetrieben im Tarifgebiet Ost können von ihrem Arbeitgeber jedoch verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Diese Obergrenze wird in dem vorliegenden Beispiel zugrunde gelegt.
Seit dem 1. Januar 2016 werden zudem alle Beschäftigten in Betrieben mit Sitz in den neuen Bundesländern von der Tarifrente Bau erfasst. Hierfür zahlen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2021 einen Beitrag in Höhe von 1,1 % der Bruttolohnsumme. Dieser Beitrag ist auf die Obergrenze anzurechnen. Dies wirkt sich auf den Höchstbetrag bei der Entgeltumwandlung wie folgt aus:
Beispiel (gewerblicher Arbeitnehmer/Ost):
Unter Berücksichtigung des ZVK-Beitrags von 1,1 % könnten somit beispielsweise in den neuen Bundesländern bei einem monatlichen tariflichen Bruttolohn des Arbeitnehmers in Höhe von 2.400 Euro die betrieblichen Altersvorsorgeleistungen wie folgt um eine Eigenleistung des Arbeitnehmers (Entgeltumwandlung) aufgestockt werden, ohne dass die Obergrenze für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit überschritten wird:
Sozialversicherung/Lohnsteuer | ||
monatlich | jährlich | |
Obergrenze | 282,00 Euro | 3.384,00 Euro |
./. ZVK (AG-Anteil) | 26,40 Euro* | 316,80 Euro |
maximale weitere Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers |
255,60 Euro | 3.067,20 Euro |
* (2.400 Euro x 1,1 % = 26,40 Euro bei gewerblichen Arbeitnehmern)
Darüber hinaus besteht tarifvertraglich die Möglichkeit, in seit dem 1. Januar 2005 bestehende Altersversorgungsverträge weitere 1.800 Euro pro Jahr im Wege der Entgeltumwandlung steuerfrei in die Altersversorgung einzuzahlen (vgl. auch § 2 Abs. 5 Satz 2 TV TZR); dieser pauschale Beitrag bleibt allerdings sozialversicherungspflichtig.
Besonders weisen wir noch darauf hin, dass § 2 Abs. 6 TV TZR die Entgeltumwandlung des Mindestlohnes und der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld), der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung nach § 8 BRTV ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wird den Besonderheiten des Baugewerbes Rechnung getragen, da eine Umwandlung des Mindestlohnes die Durchsetzbarkeit und Kontrolle der allgemeinverbindlichen Mindestlöhne im Baugewerbe gefährden würde und eine Umwandlung von Bestandteilen der Urlaubsvergütung wegen des Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft zu großen praktischen Problemen führen könnte.
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