Mit Erlass vom 06. Dezember 2022 hat das Bundesbauministerium die Bundeserlasse zu Lieferengpässen und Preissteigerungen, die vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges im März und Juni dieses Jahres veröffentlicht wurden, bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Inhaltlich ergeben sich im Vergleich zur aktuellen Rechtslage keine Änderungen. Die aktuell geltenden Regelungen werden bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Mit Blick auf die geltenden Regelungen verweisen wir auf unsere Informationen zu den Erlassen vom 22. Juni 2022.
Damit können Vergabestellen auch künftig das Formblatt 225a für die Preisgleitung in den Fällen nutzen, in denen sie den Basiswert 1 nicht ermitteln können. Auch die Aufgreifschwelle für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln bleibt auf 0,5 % abgesenkt.
Einmal vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln gelten bis zum jeweiligen Vertragsende weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Erlasse währenddessen ihre Gültigkeit verlieren. Hierdurch soll eine Unterteilung des Vertragsverhältnisses in mehrere Abschnitte und damit verbundener erheblicher Abrechnungsmehraufwand vermieden werden.
Als Anlage fügen wir die aktualisierten Anwendungshinweise zur Stoffpreisgleitklausel des Bundes (Stand Dezember 2022) bei. Diese enthalten Erläuterungen zu den Erlassen sowie Rechenbeispiele auf der Grundlage von Formblatt 225 und Formblatt 225a.
An die obersten Thüringer Landesbehörden hat das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr ein vergleichbares Schreiben versandt. Dieses Schreiben, in dem gleichfalls eine Verlängerung der bekannten Sonderregelungen zum Umgang mit Preissteigerungen und Lieferengpässen wichtiger Baumaterialien infolge des Ukraine-Krieges bis zum 30.06.2023 festgelegt ist, wurde zur Beachtung und Anwendung für den Bereich der Bundesstraßen und Landesstraßen in Thüringen mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 an das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr übermittelt.
Für die hessischen Landesbehörden liegen uns bislang noch keine verbindlichen Informationen vor. Die Zuständigen Ministerien befinden sich noch in der Abstimmung. Sobald hier ein Ergebnis vorliegt, werden wir hierzu im nächsten Newsletter informieren.
Wie schon die früheren Erlasse sind auch die verlängerte Geltungsdauer für kommunale Auftraggeber nicht verbindlich. Sollte in einer kommunalen Ausschreibung trotz Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen eine Stoffpreisgleitklausel nicht vorgesehen sein, kann ggf. eine Bieteranfrage bei der Vergabestelle helfen.
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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Telefon: 069 / 958 09-350
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