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17.08.2022
Arbeitsrecht

Energiepreispauschale: Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht

Aufgrund der Einführung der Energiepreispauschale für Arbeitnehmer, die zum 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und Lohnsteuerklasse 1 bis 5 haben oder einen Minijob im Hauptberuf ausüben, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18. Juli 2022 (Az. IV C 5 – S 2533/19/10026:002) ein neues Muster zur Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht. Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) wird eine neue Kennzahl 35 (Zeile 22) für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt.

In Kennziffer 35 des geänderten Musters der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 ist der Betrag einzutragen, den ein Arbeitgeber für die Energiepreispauschale an seine Mitarbeiter ausbezahlt hat. Dieser Betrag mindert die abzuführende Lohnsteuer. Ist der Betrag in Zeile 22a für die Energiepreispauschale höher als die angemeldete Lohnsteuer, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag.

Finanzielles Risiko für Arbeitgeber

Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung fest, dass die Energiepreispauschale an Mitarbeiter ausgezahlt wurde, die keinen Anspruch hatten, wird der in Zeile 22a erfasste Betrag vom Finanzamt gemindert. Der Arbeitgeber muss sich die Energiepreispauschale vom Arbeitnehmer zurückholen. Das kann Probleme bereiten, sollte das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bestehen. Deshalb sollte vor Auszahlung der Energiepreispauschale genau geprüft werden, ob die jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Auszahlungsanspruch haben.

Zum neuen Muster zur Lohnsteuer-Anmeldung 2022 gelangen Sie hier https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-07-18-Muster-der-geaenderten-Lohnsteuer-Anmeldung-2022.html

Informationen zur Anspruchsberechtigung und Entstehung des Anspruchs beantwortet das BMF in einem FAQ, das zwischenzeitlich aktualisiert wurde: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Das müssen Unternehmen zur Energiepreispauschale wissen:

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Ihr Ansprechpartner

Andreas Lieberknecht

Geschäftsführer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0561 / 789 81-12
E-Mail: lieberknecht@bgvht.de

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