
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 – C-110/24 im Rahmen eines Rechtsstreits aus Spanien entschieden, dass Art. 2 Nr. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall setzt die Arbeitgeberin öffentliche Investitionen im Rahmen von Natura 2000 in Naturräumen im gesamten Gebiet der valencianischen Gemeinschaft um. Für die Anfahrt in diese Gebiete werden die Mitarbeiter Fahrzeuge von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt, mit denen sie ihre Fahrt von einem festgelegten Abfahrtsort (Stützpunkt) aus zum Arbeitsort antreten. In diesen Fahrzeugen befindet sich auch das für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Material. Zum Abfahrtsort begeben sich die betroffenen Arbeitnehmer eigenständig von ihrem Wohnsitz. Nach Beendigung der Arbeiten an der betreffenden Arbeitsstelle werden die Arbeitnehmer mit demselben Fahrzeug wieder zum ursprünglichen Abfahrtsort zurückgebracht und begeben sich eigenständig nach Hause.
Obwohl gemäß den einzelnen Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer die Fahrzeit vom Stützpunkt bis zur eigentlichen Arbeitsstelle im betreffenden Schutzgebiet und zurück nicht als tatsächliche Arbeitszeit zählt, erfasst die Arbeitgeberin die tägliche Fahrzeit der Arbeitnehmer vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle als solche. Die Rückfahrt von der Arbeitsstelle zum Stützpunkt am Ende des Arbeitstags wird nicht als Arbeitszeit erfasst.
Das vorlegende Gericht hat dem EuGH im Wesentlichen die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Zeiten der gemeinsamen Hin- und Rückfahrt der Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zum Ort, an dem sie ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen, auch als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen sind.
Vorlagefrage
Der EuGH stellt heraus, dass nach dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 der Begriff „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“ definiert ist. Der Begriff „Ruhezeit“ wird hingegen in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“ definiert. Eine Zwischenkategorie gebe es nicht.
Der EuGH prüfte insoweit drei Merkmale der Definition von „Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie:
- Fahrt ist untrennbarer Teil der beruflichen Tätigkeit
Zum ersten wesentlichen Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen muss. Der EuGH hat bereits entschieden, dass Arbeitnehmer während ihrer Fahrt zwischen ihrem Wohnsitz und den Standorten ihrer Kunden ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen, da solche Fahrten das notwendige Mittel zur Leistungserbringung sind. Daher ist bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden, anzunehmen, dass sie während dieser Fahrzeit ihre Tätigkeiten ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Fahrt im Firmenfahrzeug, ist notwendig, um die arbeitsvertragliche Hauptleistung überhaupt erbringen zu können. Damit ist die Fahrzeit untrennbar zur Tätigkeit dieser Beschäftigten. Das Fahren ist hier kein Privatvergnügen, sondern integraler Bestandteil des Jobs – quasi „arbeitende Fortbewegung“.
- Arbeitnehmer unterliegt vollständiger Weisungsgebundenheit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Für die Fahrt zur Arbeitsstätte hat sich der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem festgelegten Ort zu befinden, er kann Fahrzeit und Route nicht selbst bestimmen. Während der Fahrzeit hatten die Arbeitnehmer, so der EuGH, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen und ist daher bereits im Dienst des Arbeitgebers.
- Fahrt ist organisiert durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat durch die Organisation der Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle alle Modalitäten der Fahrt – vom Abfahrtsort über das Verkehrsmittel bis zum Zeitplan – vorgegeben. Dadurch war die gesamte Reisezeit fremdbestimmt. Für die Mitarbeiter bestand faktisch Arbeitsbereitschaft, da sie jederzeit den Anweisungen folgen mussten.
Auf Grundlage dieser Feststellungen entschied der EuGH, dass die Hin- und Rückfahrten zwischen Stützpunkt und Arbeitsort untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort gehören. Im Ergebnis waren die Fahrten demnach als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen.
Bewertung
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH kontextspezifisch entschieden hat. Darüber hinaus hat er sich nicht mit der Frage befasst, ob der Weg vom Wohnort zum Sammelpunkt als Arbeitszeit gilt. Im Regelfall bleibt es hier dabei, dass der Arbeitsweg Privatsache bleibt.
Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, nicht im vergütungsrechtlichen Sinn. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich, sondern es kommt auf die jeweiligen (tariflichen) Vergütungsregelungen an. Ist danach keine Vergütung geschuldet, gilt dies weiterhin, solange unter Einbeziehung auch der Reisezeit durch die Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts der Mindestlohn gewahrt wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17). Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte) enthalten hierzu seit 2022 Regelungen zur Vergütung von Wegezeiten.
Die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne betrifft die Frage, welche Zeiten „Arbeitszeit“ im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind, um sicherzustellen, dass Beschäftigte die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten, die tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden nicht unterschreiten und die gesetzlichen Pausenzeiten einhalten. Sind hier Fahrzeiten im Sammeltransport zum Arbeitsort zu berücksichtigen, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis im Baubetrieb durch Einfluss auf den Umfang der produktiven Arbeitszeit insbesondere gewerblicher Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Organisation von Sammeltransporten. Weitere erhebliche Auswirkungen können sich bei dem Einsatz nicht volljähriger Auszubildender ergeben.
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