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19.02.2026
Arbeitsrecht

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Frist zur Berechnung der Ausgleichsabgabe endet am 31. März 2026

Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist erstmalig bis zum 31. März 2026 zu entrichten.

Die Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen entrichten, die nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen gemäß § 154 SGB IX beschäftigen.

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Anzeige möglichst frühzeitig zu übermitteln. So können eventuelle Rückfragen rechtzeitig geklärt und eine zeitnahe Bearbeitung erleichtert werden.

Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 € (statt 140 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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