
Das Verfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung hat mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen.
Das neue Verfahren zum Beitrags- und Melderecht für den digitalen Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung hat einige Anlaufschwierigkeiten.
Fehlende Angaben zu so genannten „Differenzkindern“
Das verpflichtende Abrufverfahren für das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) hat am 1. Juli 2025 begonnen. Ab diesem Datum müssen alle beitragsabführenden Stellen dieses digitale Verfahren nutzen. In Bezug auf die sog. „Differenzkinder“ kann es im Rahmen dieses Verfahrens dazu kommen, dass der beitragsabführenden Stelle keine Elterneigenschaft bzw. Anzahl der Kinder mitgeteilt werden, obwohl sie diese gemäß Sachlage erwartet hätte. Diese Abweichung kann entstehen, da der verwendete steuerliche Datenbestand nicht alle sozialrechtlichen Fallgestaltungen abbilden kann. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat für diesen Sachverhalt die anliegende „Kurzinformation Abweichung“ zum Vorgehen in diesen Fällen zur Verfügung gestellt.
Korrektur von Angaben
Das Beitragsdifferenzierungsverfahren in der Pflegeversicherung wurde seinerzeit unter hohem Zeitdruck eingeführt, obwohl noch nicht alle Daten und Datenübermittlungswege vorlagen. Um das zu kompensieren, wurde durch § 124 SGB IV eine sog. weiche Einstiegsphase vorgeschaltet. Hier stellte sich nun die Frage, wie mit fehlerhaften Angaben mit bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Kindern umgegangen wird.
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber nutzt das vereinfachte Verfahren und nimmt die Anmeldung zum DaBPV im Rahmen der Entgeltabrechnung für Dezember vor – und damit im zulässigen Zeitraum gemäß § 124 SGB IV. In der Bestandsabfrage ist als Ab-Datum der 01.07.2025 angegeben. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern fehlerhaft waren: Der Arbeitnehmer hatte im vereinfachten Verfahren ein Kind zu viel angegeben. Folglich wurden Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,1 % abgeführt, korrekt wären 3,35 %.
Nach den Gemeinsamen Grundsätzen des DaBPV des GKV gilt:
„Die im vereinfachten Nachweisverfahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilten Angaben führen nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI dazu, dass der ansonsten außerhalb des vereinfachten Verfahrens erforderliche Nachweis längstens bis zum 30. Juni 2025 als erbracht gilt. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben daher von den im automatisierten Übermittlungsverfahren später erhobenen Angaben oder von den im analogen Verfahren später vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt für den Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds.“
Lösung des Falls (Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes):
Zeitraum 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025: Keine Korrektur erforderlich – die Angaben des Arbeitnehmers im vereinfachten Verfahren gelten als verbindlich, auch wenn sie objektiv falsch waren.
Zeitraum Juli bis Dezember 2025 :
- Rückwirkende Korrektur der Monate Juli–November.
- Für Dezember erfolgt die Abrechnung bereits korrekt.
- Für die Korrektur der Monate Juli–November gilt § 28g SGB IV:
- Ein unterbliebener Abzug darf nur in den drei folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nachgeholt werden.
- Danach nur dann, wenn der unterlassene Abzug nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist.
Folge:
- Der unterbliebene Beitragsanteil des Arbeitnehmers für September bis November kann nachträglich einbehalten werden.
- Für Juli und August trägt der Arbeitgeber das Risiko – es sei denn, es liegt ein Verschulden des Arbeitnehmers. Hier greift § 28o SGB IV und die falsche Auskunft des Arbeitnehmers, allerdings ist fraglich, welche Bedeutung hat es, dass die Anmeldung nicht bereits im Juli, sondern erst im Dezember – jedoch innerhalb des zulässigen Zeitraums gemäß § 124 SGB IV – vorgenommen wurde.
Ob ein Nachholen des in der Höhe unterbliebenen Beitragsabzugs (wegen zu hoher Beitragsabschläge) in dem vorliegend skizzierten Sachverhalt allerdings auf drei Monate beschränkt ist (§ 28g Satz 3 SGB IV) oder ein weitergehender Rückgriff möglich ist, beispielsweise, weil die Voraussetzungen des § 28g Satz 4 SGB IV vorliegen, hat der Arbeitgeber einzelfallbezogen zu prüfen. Hier können wir keine Bewertung oder Empfehlung geben; es geht um das Innenverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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