
Die Bundesregierung hat das nach langen Verhandlungen das umfangreiche Wachstumschancengesetz beschlossen. Neben kleineren Änderungen im Bereich der verpflichtenden „B2B-eRechnung“ ist für die Bauwirtschaft insbesondere die im Regierungsentwurf unter anderem enthaltene degressive AfA für Wohngebäude von Bedeutung.
B2B-eRechnung und Rechnungsempfang:
Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht für die B2B-eRechnung eine allgemeine Empfangspflicht ab dem 1. Januar 2025 vor. B2B ist die Abkürzung für „Business-to-Business“ und drückt die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen aus.
Ab 1. Januar 2026 dürfen B2B-Rechnungen grundsätzlich nur noch als eRechnung gestellt werden. Für Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr in Höhe von bis zu 800.000 Euro gilt dabei eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026.
Zwar wurde die Zeitschiene zur Einführung der B2B-eRechnung im Regierungsentwurf etwas gelockert, die Rahmenbedingungen für die Unternehmen sind aber immer noch nicht zufriedenstellend geregelt. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) wird sich daher weiterhin für eine Ausgestaltung der B2B-eRechnungspflicht einsetzen, die sich an dem orientiert, was für die Betriebe technisch und zeitlich umsetzbar ist.
Degressive AfA für Wohngebäude
Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht zudem die Einführung einer auf sechs Jahres befristeten degressiven AfA für Wohngebäude vor (§ 7 Abs. 5a EStG – neu). Diese steuerliche Erleichterung ist grundsätzlich geeignet, den Neubau von Wohngebäuden anzukurbeln. Allerdings kann diese Maßnahme nicht ausreichen, um den Wohnungsneubau auf das erforderliche Niveau anzuheben und der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Bauwirtschaft zu begegnen.
Die degressive Abschreibung soll ausschließlich für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen gelten. Im ersten Jahr sollen danach 6 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden können. In den folgenden Jahren können jeweils 6 Prozent Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (6 Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert) usw.. (Quelle: BMWSB)
Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Das Wachstumschancengesetz wird jedoch erst Ende 2023 verabschiedet werden. Das heißt, die vorgesehenen Neuregelungen sind erst dann rechtsverbindlich. Bis dahin sind noch Änderungen und Streichungen möglich. Eine zuverlässige Aussage über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA für Wohngebäude ist mithin zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Wir werden über das weitere Gesetzgebungsverfahren weiter berichten.
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