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30.06.2023
Arbeitsrecht

Schwerbehinderte – Erhöhung der Ausgleichsabgabe

Der Bundesrat hat eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe beschlossen.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 unverändert den von dem Bundestag beschlossenen vorgelegten Gesetzesentwurf zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes beschlossen. Das Gesetz wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt Nr. 146 veröffentlicht.

Ein für die Betriebspraxis wesentlicher Punkt ist die Erhöhung der Ausgleichsabgabe.

Die in § 160 SGB IX geregelte Ausgleichsabgabe wird bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 % zukünftig 360 Euro (bisher 320 Euro), bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger 3 % 245 Euro (bisher 220 Euro) und bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis 5 % 140 Euro (bisher 125 Euro) betragen. Für kleinere Unternehmen mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten wie bisher Sonderregelungen, die geringere Höhen der Ausgleichsabgabe vorsehen.

Unverändert festgehalten hat auch der Bundesrat an dem Vorschlag der Bundesregierung, eine 4. Staffelung bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 % mit einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 720 Euro einzuführen. Verändert werden die Staffelungen für Arbeitgeber mit bis 39 bzw. bis 59 Arbeitsplätzen. In der 4. Stufe – das heißt, wenn keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden – soll bei Arbeitgebern mit bis 39 Arbeitsplätzen eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 210 Euro und für Arbeitgeber mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen in Höhe von 410 Euro gezahlt werden. Die vierte Staffel wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingeführt. Sie ist dann erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.

 

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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