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16.12.2024
Arbeitsrecht

Beschäftigung von Schwerbehinderten –  Ausgleichsabgabe

Für 2025 gelten neue Sätze für die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe.

Nach dem Schwerbehindertengesetz ist eine sog. Ausgleichsabgabe zu entrichten, sofern der Betrieb nicht eine vorgegebene Zahl von Schwerbehinderten beschäftigt.

Neue 4. Staffel der Ausgleichsabgabe

Ab 1. Januar 2025 gelten für die neue 4. Staffel der Ausgleichsabgabe nun folgende Sätze, die erstmalig zum 31. März 2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %
  • 720 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • 140 € bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen (nicht ganzjährig)
  • 210 € bei keinem schwerbehinderten Menschen

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • 140 € bei weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
  • 245 € bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen
  • 410 € bei keinem schwerbehinderten Menschen

Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 1. Januar 2025 gilt und erstmalig zum 31. März 2026 zu entrichten ist

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat darüber informiert, dass ab 1. Januar 2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 140 €
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 € (statt 140 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)

Die neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe hat das BMAS im Bundesanzeiger am 11. Dezember 2024 veröffentlicht.

Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe sind auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de. zu finden. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, erscheint im Dezember 2024 auf www.iw-elan.de.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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