
Für 2026 gelten neue Sätze für die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe.
Nach dem Schwerbehindertengesetz ist eine sog. Ausgleichsabgabe zu entrichten, sofern der Betrieb nicht eine vorgegebene Zahl von Schwerbehinderten beschäftigt. Die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für 2025 endet am 31. März 2026. Sie ist einschlägig für Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen.
Höhe der Ausgleichsabgabe:
Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %,
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %,
- 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %,
- 815 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 %.
Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
- 155 € bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen (nicht ganzjährig),
- 235 € bei keinem schwerbehinderten Menschen.
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
- 155 € bei weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
- 275 € bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen,
- 465 € bei keinem schwerbehinderten Menschen.
Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de und auf www.iw-elan.de. Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem FAQ zum Anzeigeverfahren erstellt.
Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2025 berechnen und abgeben können, ist hier abrufbar.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
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